Anspruch und Kostenübernahme für Schulbegleitung
Der Anspruch auf eine Schulbegleitung leitet sich in Deutschland aus dem Recht auf **inklusive Bildung** und dem Prinzip der **Chancengleichheit** ab (SGB VIII und SGB XII). Wir klären, wer Anspruch hat und wie Sie die Kostenübernahme beantragen.
Wir helfen bei der AntragstellungWelche Beeinträchtigungen begründen den Anspruch?
Die Unterstützung richtet sich an Kinder und Jugendliche, die aufgrund einer **körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung** oder aufgrund eines besonderen Förderbedarfs Unterstützung benötigen, um ihre schulische Bildung zu bewältigen.
Kinder mit körperlicher oder geistiger Behinderung
Der Anspruch leitet sich hier in der Regel aus dem **SGB XII (§ 53)** ab und umfasst: Kinder mit Rollstuhlpflicht, Seh- oder Hörbehinderungen (z.B. Dolmetscherbedarf) sowie Kinder mit geistiger Entwicklungsverzögerung (z.B. Down-Syndrom). Auch Kinder mit Erkrankungen wie Epilepsie, die eine ständige Beobachtung erfordern, fallen in diesen Bereich.
Kinder mit seelischer Behinderung oder besonderem Förderbedarf
Der Anspruch leitet sich hier in der Regel aus dem **SGB VIII (§ 35a)** ab. Darunter fallen Kinder, deren Teilhabe am Schulalltag durch seelische Auffälligkeiten oder Verhaltensstörungen beeinträchtigt ist. Beispiele hierfür sind:
- **Autismus-Spektrum-Störungen:** Unterstützung bei Orientierung, sozialen Interaktionen und Reizüberflutung.
- **ADHS:** Begleitung bei Konzentrationsschwierigkeiten und Impulskontrolle.
- **Lern- oder Entwicklungsstörungen:** Hilfe bei spezifischen oder allgemeinen Lernschwierigkeiten (z.B. Legasthenie, Dyskalkulie) sowie emotionalen Entwicklungsstörungen.
Beispiele für den Unterstützungsbedarf
Körperliche Begleitung
Kinder, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind oder motorische Hilfe benötigen (Fortbewegung, Toilettengänge, Hilfsmittelnutzung).
Soziale & Kommunikative Hilfe
Kinder, die Schwierigkeiten haben, soziale Kontakte zu knüpfen, Konflikte zu bewältigen oder nonverbale Kommunikation zu verstehen (Autismus, emotionale Störungen).
Pflegerische & Medizinische Aufsicht
Kinder mit chronischen Erkrankungen (z.B. Diabetes, Epilepsie), die Medikation, Notfallmanagement oder hygienische Hilfe benötigen.
Der Weg zur Kostenübernahme – 5 einfache Schritte
Die Kosten für die Schulbegleitung werden in der Regel vollständig von der Eingliederungshilfe des Sozial- oder Jugendamts übernommen. Wir führen Sie durch den Prozess:
Bedarfsfeststellung & Diagnose
Ärztliche/psychologische Diagnose
- Bestätigung des Förderbedarfs oder der Behinderung durch einen Arzt oder Psychologen.
Antragstellung beim zuständigen Amt
Wahl des richtigen Kostenträgers
- **Jugendamt (§ 35a SGB VIII):** Bei Kindern mit seelischer Behinderung.
- **Sozialamt (§ 53 SGB XII):** Bei körperlicher oder geistiger Behinderung.
Gutachten und Prüfung
Ermittlung des konkreten Umfangs
- Das Amt prüft den Antrag und beauftragt ggf. ein unabhängiges Gutachten, um den genauen Unterstützungsbedarf zu ermitteln.
Bewilligung und Auswahl des Trägers
Zuweisung der Hilfe
- Nach positiver Entscheidung erhalten Sie die Kostenübernahme und können **HSP Schulbegleitung** als Ihren Dienstleister wählen.
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